Für öffentliche Gottesdienste gelten – vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage – nun folgende Regelungen:
[Quelle: Rahmenordnung_der_OEBK_zur_Feier_oeffentlicher_Gottesdienste_04022021]
Allgemeine Regeln
- Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens 2 Metern. Der in dieser Rahmenordnung festgelegte Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert – dabei muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden.
- Die FFP2-Maske ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist möglich. Der vorgesehene Abstand von mindestens 2 Metern ist aber einzuhalten.
- Als Friedenszeichen sind das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des Friedens möglich.
- Beim Kommuniongang sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten:
• Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 2 Metern immer einzuhalten;
• Handkommunion ist dringend empfohlen.
• Die Worte „Der Leib Christi – Amen“ entfallen unmittelbar beim Empfang der Kommunion durch die Gläubigen; der Vorsteher kann diese Worte aber nach dem „Seht das Lamm Gottes … Herr, ich bin nicht würdig“ sprechen, worauf alle mit „Amen“ antworten;
• Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens 2 Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen. - Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen müssen unbedingt vermieden werden.